Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
§ 12 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 12
Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 4 zu entsprechen.