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GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 22 GUGEdikt

3. Abschnitt UMSTELLUNGSVERFAHREN

In forceOfficial text

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.

(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.