GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 22 GUGEdikt
3. Abschnitt UMSTELLUNGSVERFAHREN
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.
Ссылается на
- GUG § 21
- GUG ст. 60