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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 18 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel III Titel römisch drei Vollstreckung von Urteilen

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ARTIKEL 18

Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.