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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 18 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel III Titel römisch drei Vollstreckung von Urteilen

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 18

Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.