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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 19 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel III Titel römisch drei Vollstreckung von Urteilen

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 19

Der ersuchte Staat ersetzt gegebenenfalls die im ersuchenden Staat verhängte Sanktion durch die in seinem eigenen Recht für eine entsprechende strafbare Handlung vorgesehene Strafe oder Maßnahme. Diese Strafe oder Maßnahme hat ihrer Art nach soweit wie möglich der durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängten zu entsprechen. Sie darf weder das nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehene Höchstmaß überschreiten noch ihrer Art oder Dauer nach strenger sein als die vom ersuchenden Staat verhängte Sanktion.