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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 30 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel V Titel römisch fünf Gemeinsame Bestimmungen

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ARTIKEL 30

Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.