§ 30 Europäisches Übereinkommen über die Über
Titel V Titel römisch fünf Gemeinsame Bestimmungen
ARTIKEL 30
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.
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ARTIKEL 30
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.