Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez · Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

§ 10 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez

Artikel 10

In forceOfficial text

(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen Bezeichnungen entgegenstehen, die in den Artikeln 3 und 4 oder in Listen angeführt sind, die in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthalten sind, können längstens bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.

(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, die ausschließlich gegen Artikel 8 Absatz 2 verstoßen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.

(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen dem Vertrag unterliegen, sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens anzusehen ist.