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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez · Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

§ 11 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen der Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens beginnt.