§ 12 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez
Artikel 12
Dieser Vertrag ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.
Artikel 12
Dieser Vertrag ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.