Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)
§ 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 4
Die im Artikel 3 Absatz 3 und im Artikel 10 des Übereinkommens bezeichneten Übersetzungen können auch von einer nach dem Recht des ersuchenden Staates hierzu befugten Person beglaubigt sein.