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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

§ 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 5

In forceOfficial text

Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, in Zivil- und Handelssachen Personen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter vernehmen oder ihnen durch sie gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar zustellen zu lassen.