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Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst · Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

§ 9 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst

Artikel 9

In forceOfficial text

Flüchtet eine gemäß Artikel 1 den österreichischen Behörden übergebene Person, so ist von den österreichischen Behörden die Fahndung in Österreich zu veranlassen und für die Verständigung der liechtensteinischen Behörden Sorge zu tragen. Die Einleitung der internationalen Fahndung obliegt den liechtensteinischen Behörden.