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Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst · Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

§ 10 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst

Artikel 10

In forceOfficial text

Die im Zusammenhang mit der Rechtshilfe nach Artikel 1 erwachsenen Kosten werden der Republik Österreich vom Fürstentum Liechtenstein ersetzt. Die Art und Weise der Abrechnung sowie die Höhe der zu ersetzenden Kosten werden von den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt.