Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst · Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
§ 10 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst
Artikel 10
Die im Zusammenhang mit der Rechtshilfe nach Artikel 1 erwachsenen Kosten werden der Republik Österreich vom Fürstentum Liechtenstein ersetzt. Die Art und Weise der Abrechnung sowie die Höhe der zu ersetzenden Kosten werden von den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt.