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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 38 UWGAnwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.