UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 38 UWGAnwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.