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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

§ 4 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 4

In forceOfficial text

Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn

1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und

2. das Titelgericht nach den Artikeln 7 bis 10 des Abkommens zuständig war.