§ 4 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 4
Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn
1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und
2. das Titelgericht nach den Artikeln 7 bis 10 des Abkommens zuständig war.