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RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 17 RPGHöhe des Ausbildungsbeitrages

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

In forceOfficial text

(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).

(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01