RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 17 RPGHöhe des Ausbildungsbeitrages
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis
(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-01-01