RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 16 RPGAusbildungsbeitrag
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis
Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.
RPG · Rechtspraktikantengesetz
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis
Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.