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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 40 JGGMitwirkung des Bewährungshelfers

FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

In forceOfficial text

Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01