JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 40 JGGMitwirkung des Bewährungshelfers
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
История изменений
- In Kraft seit 2008-01-01