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Übereinkommen über die zivilrechtlichen · Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 10 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 10

KAPITEL III KAPITEL römisch drei RÜCKGABE VON KINDERN

In forceOfficial text

Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlaßt alle geeigneten Maßnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.