§ 10 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 10
KAPITEL III KAPITEL römisch drei RÜCKGABE VON KINDERN
Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlaßt alle geeigneten Maßnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.