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Kärntner Erbhöfegesetz 1990 · Kärntner Erbhöfegesetz 1990

§ 17 Kärntner Erbhöfegesetz 1990

In forceOfficial text

(1) Wenn minderjährige Nachkommen des Verstorbenen (§ 16 Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten.

(2) Reichen die gestundeten Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01