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Kärntner Erbhöfegesetz 1990 · Kärntner Erbhöfegesetz 1990

§ 18 Kärntner Erbhöfegesetz 1990

In forceOfficial text

(1) Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt darauf ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen und Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann.

(2) Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe seiner Verpflichtung auf Grund einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr nachkommen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen auf Grund einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr das Auslangen finden kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01