Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
§ 4 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita
Artikel 4
Ist in einem der beiden Staaten bereits ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so dürfen die Gerichte des anderen Staates ein solches Verfahren über denselben Schuldner nicht eröffnen, außer die Unzuständigkeit des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen worden.