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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

§ 4 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Ist in einem der beiden Staaten bereits ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so dürfen die Gerichte des anderen Staates ein solches Verfahren über denselben Schuldner nicht eröffnen, außer die Unzuständigkeit des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen worden.