DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 3 DSt
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Amendment history
- In Kraft seit 2009-12-31