DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 4 DSt
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.