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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 52 DSt

Sechster Abschnitt Rechtsmittelverfahren

In forceOfficial text

Der Oberste Gerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Der Oberste Gerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01