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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 73 DSt

Neunter Abschnitt Tilgung von Verurteilungen

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999 .

(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-06-01