DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 73 DSt
Neunter Abschnitt Tilgung von Verurteilungen
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999 .
(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-06-01