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FBG · Firmenbuchgesetz

§ 23 FBGEinschreiten von Notaren

2. ABSCHNITT Verfahren

In forceOfficial text

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel zu erheben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-12-01