§ 23 FBGEinschreiten von Notaren
2. ABSCHNITT Verfahren
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel zu erheben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-12-01