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FBG · Firmenbuchgesetz

§ 26 FBGBerichtigungen

2. ABSCHNITT Verfahren

In forceOfficial text

(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-12-01