§ 26 FBGBerichtigungen
2. ABSCHNITT Verfahren
(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-12-01