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FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 11 FMedGBesondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

In forceOfficial text

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-02-24