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FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 12 FMedG

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

In forceOfficial text

Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-02-24