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FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 12 FMedG

4. Abschnitt Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

En vigueurTexte officiel

Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-02-24