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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

§ 11 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Die Verfahren zur Anerkennung und zur Vollstreckung von Entscheidungen richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

(2) Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen sind unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu stellen.