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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

§ 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 12

In forceOfficial text

Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie

1. die für die Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und

2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind.