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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

§ 5 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

Artikel V Artikel römisch fünf

In forceOfficial text

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder die Durchführung ergänzender Handlungen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet Anwendung.

(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Vertragsstaates gemäß Absatz 1 bedarf es in Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Tschechischen Republik, wenn im ersuchenden Staat Anklage erhoben worden ist, der Zustimmung des Justizministers, sonst der Zustimmung des Obersten Staatsanwaltes.