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Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu · Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 3 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu

In forceOfficial text

Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.