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Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu · Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 5 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu

In forceOfficial text

Abreden, wodurch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nach § 3 oder § 4 verhindert oder erschwert werden soll, sind nichtig.