Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu · Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender
§ 5 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu
Abreden, wodurch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nach § 3 oder § 4 verhindert oder erschwert werden soll, sind nichtig.