Liquidierung der Kommission für Verkehrs · Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien
§ 5 Liquidierung der Kommission für Verkehrs
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.